
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen und/oder Zusagen unserer Mitarbeiter gelten nur dann, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Wir sind nicht verpflichtet, AGB der Vertragspartner zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen AGB die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Vertragsabschluss genannt wird. tilo GmbH erklärt, ausschließlich aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.
1.2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.
1.3. Für Verbraucher nach dem öKSchG gelten die Bestimmungen dieser AGB nur, wenn ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbestimmungen entgegenstehen.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. In Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen usw. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, wenn auf sie in unserer Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Abbildungen, Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, Aussehen, Preise und Konditionen in Prospekten, Katalogen und dergleichen sind nur beispielhaft.
2.2. Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen (Auftrags-)Bestätigung zustande. Schriftliche oder elektronische Erklärungen unsererseits oder Rechnungen gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie mit einer uns bekannten Adresse des Vertragspartners versehen der Post übergeben, per Telefax an eine uns bekannte Telefax-Nummer des Vertragspartners versandt wurden oder der Vertragspartner sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Vertragspartner ist einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn übermittelt werden.
2.3. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Vertragspartner sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Werden vom Vertragspartner nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen moniert und diese unverzüglich schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.
2.4. Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote angemessen zu entlohnen.
3. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang
3.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischen und sonstigen Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, und/oder völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Lieferverzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag, Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners auch aus anderen Geschäften voraus.
3.3. Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.4. Wir sind zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt, die als selbstständige Lieferungen behandelt und auch verrechnet werden können.
3.5. Voraussetzungen für einen Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag bei vorliegendem grobem Lieferverzug von uns sind grobes Verschulden unsererseits oder unserer Vorlieferanten sowie der erfolglose Ablauf einer in einem eingeschriebenen Brief gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Wochen.
3.6. Werden die Ware oder Teillieferungen vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Nach unserer Wahl können wir die Ware auch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners unter Verrechnung einer Lagergebühr von mind. 3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat einlagern oder auch vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.
3.7. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
3.8. Der Nutzungs- und Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhängig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung etc. (cif, franco etc.) in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner auch über bei vom Vertragspartner verursachtem verzögertem Abgang von unserem Werk oder Lager mit dem Tag der Versandbereitschaft oder auch bei Nichtannahme aus welchen Gründen auch immer, selbst bei Vorhandensein von Mängeln.
3.9. Einseitige Leistungsänderungen durch uns wie z.B. technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben und Mustern sind dem Vertragspartner zumutbar, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für Nachlieferungen.
4. Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss
4.1. Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und
Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen. Mehr- oder Mindergewichte bzw. Mehr- oder Mindermengen bis zu +/- 10 % berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Preiskürzungen oder Schadenersatzansprüchen.
4.2. Mängelrügen, die nicht schriftlich erhoben werden, sind unbeachtlich. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Montage, Einbau, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage.
4.3. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/
oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.4. Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten stattfinden.
4.5. Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns berechtigen den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages.
4.6. Wir leisten für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 3 Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware und das gelieferte Material dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und den allenfalls ausdrücklich zugesagten Eigenschaften entspricht. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt in jedem Fall entgegen der Vermutung des §§ 924, 1298 ABGB dem Vertragspartner. Bei Verkauf gebrauchter Waren, Reparaturarbeiten oder Umänderungen bzw. Umbauten wird keine Gewähr übernommen.
4.7. Rückgriffsansprüche gegen uns vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Mängeln in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.
4.8. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar.
4.9. Wird die Ware durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragten unsachgemäß behandelt, montiert oder mangelhaft instand gehalten oder werden Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite durchgeführt, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners.
4.10. Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-) Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.
4.11. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen.
Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbaren bzw. versteckten Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, beigestellter Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.
4.12. Für Sachschäden, die unser Vertragspartner im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird von uns generell nicht gehaftet. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Regressansprüchen insbesonders nach § 12 PHG. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss bzw. Verzicht für den Fall der
Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu überbinden. Der Vertragspartner verzichtet außerdem uns gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.13. Alle Schadenersatz- oder Produkthaftungsansprüche gegen uns sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründenden Vertragsgegenstand begrenzt. Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom
schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
4.14. Bei vertraglich vereinbarten Pönalverpflichtungen unsererseits gilt selbst für den Fall dessen Ausschlusses ungeachtet § 384 HGB das richterliche Mäßigungsrecht. In jedem Fall gilt ein nach den Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechts anwendbares vertragliches Mäßigungsrecht als vereinbart.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk / Lager einschließlich Verladung, jedoch ohne Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Die Lieferung erfolgt in Österreich ab einem Bestellwert von Euro 400,00 generell frachtfrei, darunter werden Euro 25,00 Frachtkosten verrechnet; in Deutschland und der Schweiz frachtfrei ab einem Bestellwert von Euro 700,00, darunter Euro 30,00 Frachtkostenzuschlag.
5.3. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungskondition vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug (netto) zu bezahlen.
5.4. Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.
5.5. Eingeräumte Rabatte, Boni und sonstige Nachlässe sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist aufschiebend bedingt und können vom Vertragspartner nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher, bei Vertragsabschluss schwebender oder noch nicht erfüllter Verträge in Anspruch genommen werden. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware an andere Wiederverkäufer durch den Vertragspartner entfallen sämtliche eingeräumten Konditionen (Rabatte, Boni etc.).
5.6. Wechsel und Schecks werden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Vertragspartners. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/
oder Nichteinlösung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.
AGB - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
5.7. Fällige Forderungen gegen uns können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn von uns die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder sie rechtskräftig gerichtlich zugesprochen wurde.
5.8. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Vertragspartner sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtung erfüllt hat oder über unser Verlangen eine Bankgarantie über die Vertragssumme erlegt. Befindet sich der Vertragspartner auch nur mit einer Teilleistung in Verzug, werden unsere
sämtlichen weiteren Forderungen aus sämtlichen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
6.2. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann. Der Vertragspartner tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen ungeachtet einer Be- oder Verarbeitung schon jetzt unwiderruflich an uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als unsere Forderungen entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern oder im Rahmen seiner EDV-Buchhaltung zu vermerken.
6.3. Bei Vermengung oder Vereinigung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, Be- oder Verarbeitung erwerben wir wertanteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neue Sache.
6.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden. Der Vertragspartner hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Wahrung unserer Eigentumsansprüche (z.B. Exszindierungsprozesse etc.) schad- und klaglos zu halten.
6.5. Der Vertragspartner tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.
6.6. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.
6.7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns über den Verbleib oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers Auskunft zu geben.
7. Erfüllungsort, Gültigkeit, Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber ist A-4923 Lohnsburg, dies selbst dann, wenn die Übergabe der Ware bzw. unsere Leistungserbringung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
7.2. Sollten einzelne oder mehrere (Teil-)Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen (Teil-)Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Zweck der ungültigen Bestimmung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt.
7.3. Für Verbraucher nach dem öKSchG gelten die (Teil-)Bestimmungen dieser AGB nur, wenn ihnen nicht zwingende Konsumentenschutzbestimmungen entgegenstehen.
7.4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist österreichisches Recht (UN-Kaufrecht/CISG ist ausgeschlossen) anzuwenden.
7.5. Für alle zwischen uns und dem Vertragspartner entstehenden Rechtsstreitigkeiten insbesonders im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für A-4923 Lohnsburg, Österreich, zuständigen Gerichtes vereinbart.
März 2006, tilo GmbH, A-4923 Lohnsburg/Kobernaußerwald
